Erfahren Sie alles zu unseren Mietbedingungen für PKW- und Pferde-Anhänger sowie Pferdetransporter
1. Anwendungsbereich der Mietbedingungen und Vertragsschluss
1.1 Die Mietbedingungen gelten für Mietverträge von PKW-Anhängern, LKWs und andere vom Vermieter zur zeitweisen Überlassung angebotene Fahrzeuge (im Folgenden nur „Fahrzeug“ genannt) zwischen dem Mieter mitsamt den im Mietvertrag genannten Fahrberechtigten und dem vertragschließenden Unternehmen. Vermieter des Fahrzeugs ist das im Mietvertrag genannte Unternehmen. Weiterhin gelten die Versicherungsbedingungen des Versicherers, bei dem die Fahrzeuge versichert sind.
1.2 Die Angebote des Vermieters sind freibleibend. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn beide Parteien die Vereinbarung unterzeichnet haben. Der Vermieter ist zur Überlassung des Fahrzeugs daher erst verpflichtet, wenn der Mietvertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
2. Nutzungsberechtigung
2.1 Nur die im Mietvertrag genannten Fahrer sind zur Nutzung des Mietfahrzeugs berechtigt.
2.2 Handelt es sich bei dem Mieter um eine juristische Person, sind nur die im Mietvertrag namentlich genannten Personen zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt, sofern diese über eine ausreichende Fahrerlaubnis verfügen (im Folgenden auch „Fahrberechtigter“ genannt). Der Mieter ist verpflichtet, zu prüfen, ob die Fahrberechtigten über eine ausreichende und gültige Fahrerlaubnis verfügen.
3. Mietdauer und Mietpreise
3.1 Die Miete beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Übergabedatum und endet mit dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatum. Die Miete beginnt und endet im Mietvertrag genannten Rückgabeort. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bis zum Ende des vereinbarten Rückgabezeitpunkt pünktlich abzugeben. Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mietzeit wird ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
3.2 Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt ab, kann der Vermieter eine Verspätungsgebühr berechnen. Die Höhe der Verspätungsgebühr bemisst sich an der Höhe des vereinbarten Mietzinses und beträgt einen Tagessatz je angefangene 24 Stunden der Verspätung. Ist zwischen den Parteien kein konkreter Tagessatz vereinbart so hat sich die Höhe der vom Mieter geschuldeten Verspätungsgebühr an dem für die Dauer der Überlassung vereinbarten Mietzins zu orientieren. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, die dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe entstehen, bleiben hiervon unberührt.
3.3 Der Mieter schuldet die im Mietvertrag vereinbarten Preise. Darüber hinaus schuldet der Mieter die in diesen Mietbedingungen genannten Pauschalen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
3.4 Die Mietpreise schließen Steuer, Haftpflichtversicherung und Öl mit ein.
3.5 Wird das Fahrzeug in verunreinigtem Zustand zurückgegeben, schuldet der Mieter eine Reinigungspauschale wie folgt: 50,00 € bei Kastenanhängern, 100,00 € bei Koffer- und Pferdeanhängern, 120,00 € bei Pferdetransportern Compact, 180,00 € bei Transportern Performance und 240,00 € bei Fahrzeugen Equipe. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.6 Der Vermieter ist berechtigt, vor Fahrtantritt eine Mietvorauszahlung oder eine Kaution zu verlangen.
3.7 Die Mietwagenkosten sind fällig, sobald der Mietvertrag abgeschlossen und das Fahrzeug übergeben wurde..
4. Rückgabe
4.1 Der Mieter muss das Fahrzeug verkehrssicher und mit sämtlichen überlassenen Schlüsseln, Fahrzeugpapieren sowie mit vollem Tank an die im Mietvertrag genannte Mietstation und während der normalen Öffnungszeiten des Vermieters zurückgeben. Ist ein solcher Ort nicht vereinbart, erfolgt die Rückgabe am Sitz des Vermieters in Lastrup. Das Fahrzeug ist vor der Rückgabe zu reinigen.
4.2 Gibt der Mieter das Fahrzeug verspätet oder in verunreinigtem Zustand zurück, schuldet der Mieter dem Vermieter die in diesen Mietbedingungen genannte Verspätungsgebühr bzw. die Reinigungspauschale.
5. Pflichten des Mieters
5.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ordnungsgemäß und schonend zu nutzen und sich im Sinne der Betriebs- und Verkehrssicherheit zu verhalten. Er verpflichtet sich zur Beachtung von allen für die Benutzung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie der Herstellerbetriebsanleitung. Soweit die äußeren Bedingungen (etwa Platz- und Sichtverhältnisse) es erfordern, ist der Mieter verpflichtet sich beim Rückwärtsfahren durch einen Dritten unterstützen zu lassen.
5.2. Der Mieter haftet während der Mietzeit allein für den vorschriftsmäßigen verkehrssicheren Zustand des Mietobjektes. Er stellt den Vermieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für den Fall, dass die Hauptuntersuchung, die Fahrtenschreiber- oder die Sicherheitsprüfung während der Mietzeit fällig werden. Zudem hat der Mieter für eine den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung Sorge zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nur zu nutzen, wenn die Fahrzeugausstattung bzw. Bereifung des Fahrzeugs eine verkehrssichere Fahrt entsprechend den Witterungsverhältnissen und gesetzlichen Vorschriften – auch am Nutzungsort – gewährleistet.
5.3 Während der Mietzeit geht die Verantwortung für die vollständige Wartung des Mietobjektes zu Lasten des Mieters, gleichfalls Folgekosten für eine unterlassene Wartung. Wartungshinweise sind zu beachten und eine entsprechende Fachwerkstatt zu konsultieren. Der Mieter ist verpflichtet, die Öl- und Wasserstände sowie den Reifendruck vor Fahrtantritt unter Berücksichtigung der Zuladung zu kontrollieren und ggf. anzupassen. Dem Mieter obliegt die Pflicht zur Verwendung von zugelassenen Treib- und Schmierstoffen. Für Bio-Diesel erteilt der Vermieter keine Freigabe.
5.4 Unterliegt die Nutzung des Fahrzeugs weiteren gesetzlichen Bestimmungen, ist der Mieter für die Einhaltung dieser Bestimmungen in dem Zeitraum verantwortlich, in dem er oder einer seiner Fahrberechtigten im Besitz des Fahrzeugs ist. Insbesondere hat der Mieter sämtliche gesetzliche Bestimmungen des Güterkraftverkehrs, der Lenkzeitverordnung, der Toll-Collect GmbH sowie der Mautbetreiber zu beachten, bzw. zu bezahlen. Verstöße oder Anzeigen werden vom Vermieter sofort an den Mieter zur Bearbeitung und Übernahme der Verantwortung weitergeleitet. Der entsprechenden Behörde wird die Anschrift des Mieters zum Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls mitgeteilt.
5.5 Bei Fahrzeugen mit digitalem Tachographen liegt es in der Verantwortung des Mieters, dass der Fahrer, der das Fahrzeug übernimmt, im Besitz einer entsprechenden Fahrerkarte ist. Der Mieter hat vor Übernahme des Objekts durch Benutzung seiner Unternehmerkarte, das digitale Kontrollgerät auf sein Unternehmen zu aktivieren und bei Rückgabe des Objekts die Daten auf dem Gerät für Dritte zu sperren. Der Vermieter haftet nicht, wenn mieterbezogene Daten von Dritten ausgelesen werden können.
5.6 Während das Fahrzeug auf den Mieter angemeldet ist, hat dieser die Verpflichtung für den Download und die Sicherung der Daten zu sorgen. Der Download hat alle 3 Monate zu erfolgen. Die Archivierung der Daten ist auf einem separaten Datenträger vorzunehmen.
5.7 Für den Einsatz von Fahrzeugen mit digitalem oder analogem Tachographen liegt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dafür allein beim Mieter. Bei Verstößen trägt er die alleinige Haftung.
5.8 Reparaturen an dem Fahrzeug dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters und nur durch eine vom Vermieter genehmigte Werkstatt durchgeführt werden.
6. Verbotene Nutzungen
6.1 Es ist untersagt, die Fahrzeuge entgegen den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen zu nutzen. Darüber hinaus darf der Mieter das Fahrzeug nicht Weiter- bzw. Untervermieten oder Dritten anderweitig überlassen. Darüber hinaus darf das Fahrzeug nicht über den vertraglich bestimmten Gebrauch hinaus genutzt werden, insbesondere dürfen die Fahrzeuge nicht zur Teilnahme an Fahrzeugtests und Veranstaltungen wie Fahrsicherheitstrainings und Motorsport verwendet werden. Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen sowie von nachweispflichtigen Waren, Wertpapieren oder Geld ohne gültige Begleitpapiere ist untersagt.
6.2 Der Mieter darf mit dem Fahrzeug nur Fahrten ins Ausland unternehmen, wenn der Vermieter hierzu schriftlich zugestimmt hat.
6.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, Plomben von Wegestreckenzählern, der Wegestreckenzählerwelle oder dem Fahrtenschreiber zu entfernen. Bei Versagen dieser Einrichtungen ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter weist dem Mieter eine geeignete Werkstatt zur Behebung des Schadens zu. Der Kilometerstand des Fahrtenschreibers ist wieder auf den vorhergehenden Kilometerstand einzustellen. Die ohne Zählung zurückgelegte Wegstrecke ist dem Vermieter in Textform mitzuteilen. Reparierte Geräte sind wieder zu verplomben.
7. Umgang mit Schäden, Defekten und Unfällen
7.1 Treten während der Fahrt Schäden oder Defekte am Fahrzeug auf, die nicht in dem Schadensformular eingetragen sind oder ist das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, teilt der Mieter dies unverzüglich dem Vermieter mit. Eine Weiterfahrt ist dann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig, diese wird nicht unbillig verweigert. Wenn der Vermieter nicht ausschließen kann, dass die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt ist oder der aktuelle Fahrzeugzustand zu Beweiszwecken (bspw. aufgrund eines Unfalls) gesichert werden muss, dann kann der Vermieter die Nutzung verweigern, bis eine vom Vermieter beauftragte Person die Zustimmung zur weiteren Nutzung des Fahrzeugs erteilt. Der Mieter ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens zu unternehmen.
7.2 Der Mieter hat nach einem Unfall oder dem Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen sofort die Polizei und den Vermieter zu informieren. Ein Verschulden an dem Unfall und/oder sonstige gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Eine Weiterfahrt ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Ist die Einholung der Zustimmung nicht möglich, ist die Weiterfahrt vom Mieter zu verantworten. Der Mieter ist bei der Aufklärung des Unfalls oder im Falle eines Diebstahls verpflichtet, den Vermieter in zumutbaren Umfang zu unterstützen.
8. Haftung des Mieters
8.1 Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn das Fahrzeug beschädigt oder entwendet wird oder wenn während der Mietzeit Fahrzeugteile abhandenkommen. Zudem haftet der Mieter, wenn er mit dem geliehenen Fahrzeug Dritte schädigt, Eigentum eines Dritten beschädigt oder er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt.
8.2 Die Haftung des Mieters ist in den Fällen, in denen Ziffer 8.1 Anwendung findet, begrenzt auf die Höhe einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn das Fahrzeug vertragsgemäß genutzt und der Schaden unverzüglich gemeldet wurde, sofern nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen. Die Haftung des Fahrberechtigten erstreckt sich bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf die Schadensnebenkosten wie z. B.: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, Schadensrückkäufe an den Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhungen sowie zusätzliche Verwaltungskosten.
8.3 Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung in Ziffer 8.2 kommt im Falle eines vom Fahrberechtigten verursachten Schadens durch Fehlbedienung oder durch fehlerhafte Nutzung nicht zum Tragen. Eine ggf. mit dem Vermieter vereinbarte Begrenzung der Selbstbeteiligung im Schadensfall greift nicht. Sofern ein Schaden erst durch einen späteren Mieter bekannt gemacht wird, haftet der Mieter, wenn der Schaden nicht außerhalb der Buchungszeit durch Dritte am stehenden Fahrzeug verursacht worden sein kann.
8.4 Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter in voller Höhe, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht, ist der Vermieter unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligung berechtigt, insgesamt denjenigen Betrag zu verlangen, der dem Vermieter von der für das Fahrzeug ggf. bestehenden Vollkaskoversicherung nicht erstattet wurde. Missachtet der Mieter vorsätzlichen oder grob fahrlässig die Bestimmungen der Mietbedingungen oder der einschlägigen Versicherungsbedingungen, haftet er gegenüber dem Vermieter ebenfalls in voller Höhe.
8.5 Der Mieter hat ein Verschulden des Fahrberechtigten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Mieter und der Fahrberechtigte haften im Falle eines Verschuldens des Fahrberechtigten als Gesamtschuldner.
9. Haftung des Vermieters
9.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert oder einen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat.
9.2. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen einer einfachen Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweilige Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf (im Folgenden „Kardinalpflichten“ genannt). Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Kardinalpflicht ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen dieses Vertrages gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.