Böckmann Mietbedingungen  für Horse Trucks

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§ 1 Mietobjekt
(1) Die Böckmann Fahrzeugwerke GmbH (im Weiteren: Vermieter) stellt dem Mieter das Mietobjekt im technisch und rechtlich einwandfreien Zustand zur Verfügung.
(2) Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mieter bleibt in all diesen Fällen ausschließlicher Vertragspartner des Vermieters.
(3) Der Mieter hat die mit der Anmietung und Rückgabe des Mietobjekts beauftragten Personen ausdrücklich schriftlich zu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist bei Abschluss des Mietvertrages und Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Sie soll den vollständigen Namen und die Personalausweisdaten des Bevollmächtigten enthalten. Bei der Anmietung werden diese Daten überprüft.
(4) Die Nutzung des Mietobjektes beschränkt sich räumlich auf Deutschland. Eine Erweiterung des Einsatzgebietes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.
(5) Der Mieter hat die Rechtsvorschriften des Straßenverkehrs, der Zulassungsordnung sowie der Zollbestimmung beim Einsatz des Mietobjektes zu beachten. Er haftet bei Missachtung dieser Rechtsvorschriften allein.

§ 2 Mietdauer
(1) Die Mietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen konkreten Mietvertrag.
(2) Eine Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit durch den Mieter ist ausgeschlossen bzw. bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

§ 3 Mietzins und Mietkaution
Mietzins und Mietkaution ergeben sich aus dem jeweiligen konkreten Mietvertrag.


§ 4 Wartung und Reparaturen
(1) Das Mietobjekt wird dem Mieter im ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand ausweislich des Übergabeprotokolls übergeben. Während der Mietzeit geht die Verantwortung für die vollständige Wartung des Mietobjektes zu seinen Lasten, gleichfalls Folgekosten für eine unterlassene Wartung. Wartungshinweise sind zu beachten und eine entsprechende Fachwerkstatt zu konsultieren.
(2) Der Mieter haftet während der Mietzeit allein für den vorschriftsmäßigen verkehrssicheren Zustand des Mietobjektes. Er stellt den Vermieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für den Fall, dass die Hauptuntersuchung, die Fahrtenschreiber- oder die Sicherheitsprüfung während der Mietzeit fällig werden.
(3) Während der Mietzeit sind regelmäßig der Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck zu kontrollieren. Für eventuelle Schäden haftet der Mieter.
(4) Ist während der Mietzeit eine Reparatur erforderlich, ist der Vermieter sofort zu verständigen. Die Kosten der während der Mietzeit anfallenden Reparaturen trägt ausschließlich der Mieter, sofern er Verursacher ist. Auch für die dadurch angefallene Ausfallzeit ist der Mieter zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Sollte es sich nach Auffassung des Mieters um eine Verschleißreparatur handeln, ist dies dem Vermieter rechtzeitig vor der Reparatur in Textform anzuzeigen, damit der Vermieter eine Kostenübernahme prüfen kann. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter eine entsprechend geeignete Werkstatt zuzuweisen.

§ 5 Anzeigepflicht
(1) Ereignet sich ein Unfall mit dem Mietobjekt, ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls unverzüglich zu veranlassen und den Vermieter noch vom Unfallort sofort telefonisch und innerhalb der nächsten zehn Stunden, spätestens jedoch zum Geschäftsbeginn des nächsten Tages, in Textform zu benachrichtigen. Beweismittel sind zu sichern und die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten zu notieren.
(2) Der Mieter hat alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Schadens, der Ursache und des Hergangs erforderlich ist.
(3) Dem Mieter ist es untersagt, Schuldanerkenntnisse abzugeben. Er darf keine Zahlungen vornehmen, die ein solches Schuldanerkenntnis darstellen oder der Regulierung des Schadens vorgreifen.
(4) Unterlässt der Mieter diese vorgenannten Obliegenheiten, ist er dem Vermieter zum Ersatz sämtlicher daraus entstehenden Schäden verpflichtet. Die vorgenannten Obliegenheiten gelten auch beim Eintritt anderer Schäden bzw. bei Verlust der Mietsache. Auf § 10 (3) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

§ 6 Nutzung des Mietobjektes
(1) Zum Führen des Mietobjektes sind lediglich die im Mietvertrag genannten Personen berechtigt. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, sich von der Eignung seiner Fahrer zum Führen des angemieteten Objektes zu überzeugen. Mit Abschluss des Mietvertrages versichert er ausdrücklich, dass die von ihm eingesetzten Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Mietobjekt sind, das erforderliche Mindestalter und eine mindestens sechsmonatige Fahrpraxis haben.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, dem Fahrer diese Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn auf ihre Einhaltung hinzuweisen.
(3) Weiterhin hat der Mieter sämtliche gesetzliche Bestimmungen des Güterkraftverkehrs, der Lenkzeitverordnung, der Toll-Collect GmbH sowie der Mautbetreiber zu beachten. Verstöße oder Anzeigen werden vom Vermieter sofort an den Mieter zur Bearbeitung und Übernahme der Verantwortung weitergeleitet. Der entsprechenden Behörde wird die Anschrift des Mieters zum Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls mitgeteilt.
(4) Der Mieter obliegt die Pflicht zur Verwendung von zugelassenen Treib- und Schmierstoffen. Für Bio-Diesel erteilt der Vermieter keine Freigabe.

§ 7 Rückgabe
(1) Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt im vertragsgemäßen Zustand mit allen Schlüsseln zu den Geschäftszeiten an den Vermieter am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Ist ein solcher Ort nicht vereinbart, erfolgt die Rückgabe am Sitz des Vermieters in Lastrup. Gleiches gilt für alle überlassenen Unterlagen und eventuelles Zubehör. Für fehlende Unterlagen oder Zubehör trägt der Mieter die Kosten der Erstbeschaffung.
(2) Das Mietobjekt ist verkehrs- und betriebssicher sowie vollständig gereinigt und mit vollem Tank zurückzugeben. Sollte der Mieter dies unterlassen, werden ihm die Kosten für eine Komplettreinigung sowie der entsprechende Kraftstoff in Rechnung gestellt.
(3) Werden bei der Rückgabe Mängel festgestellt, die bei der Übergabe nicht vorhanden waren und auch nicht dem normalen Verschleiß während der Mietdauer zuzurechnen sind, holt der Vermieter ein Sachverständigengutachten ein. Die Kosten hierfür sowie für notwendig werdende Reparaturen trägt der Mieter.

§ 8 Mängelbeseitigung
Der Vermieter beseitigt Mängel, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, wenn diese nachweislich bei der Übergabe vorgelegen haben und vom Mieter unverzüglich in Textform angezeigt wurden.

§ 9 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet für Schäden auf Grundlage dieser Bedingungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er haftet nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Der Vermieter haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Vermieter nicht.
(2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(3) Ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Haftung des Mieters
(1) Zusätzlich zu den bereits genannten Haftungsregeln haftet der Mieter für sämtliche Schäden, einschließlich Folgeschäden und Nebenkosten, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
(2) Wird das Mietobjekt durch Brand, Explosion oder Wild beschädigt oder kommt es durch Diebstahl abhanden, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf den Selbstbehalt der entsprechenden Teil- oder Vollkaskoversicherung, soweit diese für den Schaden eintrittspflichtig ist und weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen und der Mieter nicht gegen die oben unter § 5 genannten Obliegenheiten verstoßen hat.
(3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, insbesondere an LKW-Aufbauten beruhen. Er haftet auch für reine Reifenschäden sowie für Bergungs- und Rückführungskosten.
(4) Der Mieter haftet für alle Kosten, die dadurch entstehen, dass er das Mietobjekt auf mautpflichtigen Strecken einsetzt. Er stellt den Vermieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
(5) Dies gilt auch für alle weiteren öffentlichen Abgaben und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts entstehen.

§ 11 Kündigung
(1) Vor Ablauf der Mietzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Auf die Regelung unter § 2 wird Bezug genommen.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Der Vermieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn
a) der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
b) bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Mieter
c) der Mieter in sonstiger Weise grobe Vertragsverstöße begeht
d) der Mieter unrichtige Angaben bei Vertragsschluss macht, sofern diese für den Vermieter von erheblicher Bedeutung sind
e) bei Untergang oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietobjektes.
Der Mieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn
a) der Vermieter grobe Vertragsverstöße begeht und diese trotz Aufforderung nicht abstellt
b) der Vermieter unrichtige Angaben bei Vertragsschluss macht, sofern diese für den Mieter von erheblicher Bedeutung sind.
(3) Nach fristloser Kündigung ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zum vom Vermieter in der Kündigung gesetzten Termin zurückzugeben, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der Kündigung. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er alle Kosten, die mit der dann erforderlich werdenden Sicherstellung des Mietobjektes im Zusammenhang stehen, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten, zu tragen.

§ 12 Wegestreckenzähler / Fahrtenschreiber
(1) Der Mieter ist nicht berechtigt, Plomben von Wegestreckenzählern, der Wegestreckenzählerwelle oder dem Fahrtenschreiber zu entfernen. Bei Versagen dieser Einrichtungen ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter weist dem Mieter eine geeignete Werkstatt zur Behebung des Schadens zu. Der Kilometerstand des Fahrtenschreibers ist wieder auf den vorhergehenden Kilometerstand einzustellen. Die ohne Zählung zurückgelegte Wegstrecke ist dem Vermieter in Textform mitzuteilen. Reparierte Geräte sind wieder zu verplomben.
(2) Bei Fahrzeugen mit digitalem Tachographen liegt es in der Verantwortung des Mieters, dass der Fahrer, der das Fahrzeug übernimmt, im Besitz einer entsprechenden Fahrerkarte ist. Der Mieter hat vor Übernahme des Objekts durch Benutzung seiner Unternehmerkarte, das digitale Kontrollgerät auf sein Unternehmen zu aktivieren und bei Rückgabe des Objekts die Daten auf dem Gerät für Dritte zu sperren. Der Vermieter haftet nicht, wenn mieterbezogene Daten von Dritten ausgelesen werden können.
(3) Während das Fahrzeug auf den Mieter angemeldet ist, hat dieser die Verpflichtung für den Download und die Sicherung der Daten zu sorgen.  Der Download hat alle 3 Monate zu erfolgen. Die Archivierung der Daten ist auf einem separaten Datenträger vorzunehmen.
(4) Für den Einsatz von Fahrzeugen mit digitalem oder analogem Tachographen liegt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dafür allein beim Mieter. Bei Verstößen trägt er die alleinige Haftung.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Anzuwendendes Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Als Erfüllungsort wird Lastrup vereinbart.
(3) Es gilt ausschließlich der Gerichtsstand der Böckmann Fahrzeugwerke GmbH.
(4) Alle Änderungen oder Ergänzungen der Mietverträge bedürfen der Textform. Änderungen in seiner Firma, die für den Vermieter bedeutsam sind, hat der Mieter ebenfalls in Textform anzuzeigen, insbesondere Anschriftenänderung, Änderung von Inhaber oder Geschäftsführung bzw. des Firmennamens.
(5) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) Der Mieter ist damit einverstanden dass die im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung erhobenen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen können diese Daten zur Durchsetzung der Ansprüche des Vermieters an Dritte weitergegeben werden.